Satzung RuFV Bordesholm
S a t z u n g
des Reit- und Fahrvereins Bordesholm u. Umgebung e.V.
A. Name, Sitz und Zweck
§ 1.
Der Verein führt den Namen "Reit- und Fahrverein Bordesholm u. Umgebung, e.V., Bordesholm“.
§ 2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch das Betreiben des Reit-, Fahr- und Voltigiersports in allen seinen Erscheinungsformen, vor allem durch die Ausbildung am Pferde, durch die Förderung des Dressur-, Spring-, Voltigier- und Fahrsports, durch die Abhaltung von Pferdeleistungsschauen, einschl. Rennen, sowie durch die Pflege aller aus dem Umgang mit dem Pferde zu schöpfenden Werte.
Der Verein übernimmt freiwillig und selbstständig Aufgaben der Jugendhilfe und macht es sich zur besonderen Aufgabe, die Jugend an das Pferd heranzuführen und sie reiterlich zu fördern. Jede politische Betätigung oder Beeinflussung des Vereins oder innerhalb des Vereins ist verboten.
§ 3
Der Verein hat seinen Sitz in Bordesholm.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rendsburg eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Schleswig-Holsteins e.V. in Bad Segeberg.
B. Mitgliedschaft
§ 4.
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern.
§ 5.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
Jugendliche ab 16 Jahren sind stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung.
Jüngere Mitglieder nehmen ihr Stimmrecht in vollem Umfang in der Jugendvollversammlung wahr.
Die Mitgliedschaft ist unabhängig von der religiösen, rassischen oder weltanschaulichen Zugehörigkeit der Mitglieder.
Aktive Mitglieder des Vereins dürfen anderen Reit- und Fahrvereinen nicht gleichzeitig als aktive Mitglieder angehören. Ihre Mitgliedschaft bei anderen Reit- und Fahrvereinen als förderndes Mitglied ist ihnen freigestellt.
§ 6.
Für die Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Über diesen entscheidet der Vorstand, der bei seiner Entscheidung etwa gegen die Aufnahme erhobene Einwendungen zu berücksichtigen hat. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.
§ 7.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt kann jederzeit zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen.
Es ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 1.Dezember beim Vorstand eingegangen sein, um für das nächste Kalenderjahr wirksam zu sein.
Der Austritt befreit nicht von der Erfüllung der gegenüber dem Verein übernommenen Verpflichtungen, insbesondere nicht von der Entrichtung der fälligen Jahresbeiträge.
Hat ein Mitglied den Jahresbeitrag und ggf. die Gebühr für das Voltigieren nicht entrichtet, darf das Mitglied ab Ausstellung der 2. Mahnung nicht mehr an den Vereinsaktivitäten (z.B. Vereinsreiten, Voltigieren, Lehrgängen etc.) teilnehmen.
Wer freiwillig aus dem Verein ausgeschieden ist, kann jederzeit seine Wiederaufnahme beantragen. Im Falle seiner Wiederaufnahme hat er kein Eintrittsgeld zu zahlen.
§ 8.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied
1. die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder das Ansehen des Vereins vorsätzlich schädigt,
2. trotz dreimaliger Mahnung seine Beitrage nicht entrichtet.
Der Ausschluss kann vom Vorstand oder schriftlich von fünf aktiven Mitgliedern beantragt werden. Zu dem Antrag ist das betroffene Mitglied zu hören.
Der Ausschluss erfolgt durch den einstimmigen Beschluss des erweiterten Vorstandes, andernfalls durch die Mitgliederversammlung.
Vor der Beschlussfassung über den Antrag, insbesondere vor der Einberufung einer Mitgliederversammlung zu diesem Zweck, hat der Vorstand das betreffende Mitglied zu freiwilligem Austritt aufzufordern.
Der Ausschluss ist gerichtlich nicht anfechtbar.
Mit dem Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte und Ansprüche an dem Vermögen.
C. Beiträge
§ 9.
Jedes Mitglied hat einmalig ein Eintrittsgeld und einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung (zum Beispiel Lastschriftverfahren) und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins bekanntgegeben.
Der Vorstand darf Eintrittsgeld und Jahresbeitrag für minderbemittelte aktive Mitglieder ermäßigen.
D. Mitgliederversammlung
§ 10.
Es finden statt:
1. eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung im 1. Quartal eines jeden Jahres,
2. außerordentliche Mitgliederversammlungen.
Der Vorstand hat zu den Mitgliederversammlungen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.
§ 11.
Die Jahreshauptversammlung ist zuständig
1. für die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
2. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
3. für die Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
4. für die Festsetzung des Eintrittsgeldes und des Jahresbeitrages,
5. für die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages,
6. für die Beschlussfassung über geplante Veranstaltungen.
Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus zuständig
1. für die Abänderung der Satzungen,
2. für die Entscheidung über einen Aufnahmeantrag, der vom Vorstand abgelehnt ist,
3. für den Ausschluss von Mitgliedern
4. für die Auflösung des Vereins.
§ 12.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
1. wenn der Vorstand sie für erforderlich hält,
2. wenn mindestens ein Fünftel der aktiven Mitglieder die Einberufung einer solchen beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zweckes beantragt. Die Versammlung muss in diesem Fall binnen vier Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
§ 13.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Ist er verhindert, vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann zu den Mitgliederversammlungen Anträge stellen. Dieselben müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung oder Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern es sich nicht um Satzungsänderungen, um den Ausschluss eines Mitgliedes oder um die Auflösung des Vereins handelt. Für Satzungsänderungen und zum Ausschluss eines Mitgliedes ist zwei Drittel Stimmenmehrhelt erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
E. Vorstand
§ 14.
Der Vorstand, der ehrenamtlich tätig ist, besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schriftführer und dem Kassenwart, Ferner können ihm drei bis vier durch die Mitgliederversammlung zu wählende Vereinsmitglieder als erweiterter Vorstand angehören.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und der Schriftführer. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, in Sonderfällen (größere Veranstaltungen) Vergütungen zu bewilligen.
§ 15.
Die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist gestattet.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes innerhalb seiner Amtszeit aus, so muss in einer innerhalb von 6 Wochen zu berufenden Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Ergänzungswahl vorgenommen werden.
§ 16.
Der Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen ein, wenn ihm dies gemäß der Geschäftslage erforderlich erscheint oder wenn zwei Mitglieder des Vorstandes oder des erweiterten Vorstande dies beantragen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von drei Stimmberechtigten erforderlich. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Ist er verhindert, so vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
F. Auflösung -
§ 17.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit drei Viertel Stimmenmehrheit. Voraussetzung ist jedoch, dass 50% der vorhandenen Mitglieder anwesend sind. Andernfalls ist eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist und mit drei Viertel Stimmenmehrheit entscheiden kann.
§ 18
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten an den Pferdesportverband Schleswig-Holstein e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Bordesholm, den 28.02.1964 / letzte Änderung: 01.03.2019